Die AGB der weitkamp marketing GmbH
Stand 10. April 2017
I. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig ab dem 10. April 2017 und ersetzen damit vorangegangene AGB. Die AGB sind Grundlage aller Leistungen der Marketingagentur. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auch nachvertragliche und vorvertragliche Verpflichtungen für den Kunden.
II. Gegenstand
Gegenstand der Verträge zwischen Marketingagentur und Kunde sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen im Bereich Werbung und Kommunikation der Marketingagentur. Diese Leistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere Werbe- und Marketingleistungen, wie die Erstellung von Werbematerial, Lieferung von Druckerzeugnissen, Grafikarbeiten, digitale Medien und Consulting-Leistungen, wie die Umsetzung von Marketingkonzepten. Der Kunde erkennt die Urheberrechte, die in den Angeboten beschrieben sind, ausdrücklich an. Die Urheberrechte gehen nicht automatisch auf den Kunden über, sondern müssen gesondert vereinbart werden. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Urheberrechte auch unabhängig von einem möglichen Vertragsschluss zu beachten sind, z.B. bei Präsentationen oder Ideenskizzen. Auch ohne Vertrag oder vor einem Vertragsschluss sind Schutzgegenstände des § 2 Abs. 1 Urhebergesetz, insbesondere Layouts, Skizzen, Kalkulationen und Ideen, die in individuellen gestalterischen Darstellungen ihren Ausdruck finden sowie alle sonstigen geistigen Schöpfungen vom Schutz des Urheberrechts umfasst.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der Marketingagentur dürfen deren Leistungen, einschließlich der Urheberdaten, weder im Original noch bei der Wiedergabe geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist nicht erlaubt.
Alle vorgelegten Kalkulationsangebote sind streng vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe der Kostenvoranschläge oder Angebote der Marketingagentur an Dritte ist nur dann genehmigt, wenn dies ausdrücklich schriftlich fixiert wird.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Marketingagentur im Angebotsstadium oder vor offizieller Auftragserteilung eingereichten Vorschläge für Leistungen in irgendeiner Art zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlichem Schutz unterliegen. Das gilt auch für die Verwendung in abgewandelter oder auch ähnlicher Form oder durch Dritte.
Erfolgt eine Weitergabe der Angebote und Leistungen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung, ist die Marketingagentur, ggf. im Auftrag des Urhebers nach dem Urhebergesetz, berechtigt, eine Schadensersatzleistung von dem Kunden einzufordern, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auf die möglichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. des Urhebergesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Marketingagentur steht das Recht zu, eine angemessene Vertragsstrafe entsprechend der Schwere der verschuldeten Pflichtverletzung einzufordern. In der Höhe ist die Vertragsstrafe auf den Wert der entsprechenden Marketingagenturleistung begrenzt. Die Marketingagentur kann die Vertragsstrafe bis zum Ablauf des Vertrages, längstens bis zur finalen Honorarzahlung des Kunden, geltend machen.
Die Urheber- und Nutzungsrechte Dritter (Fotografen, Bildagenturen, Illustratoren, Programmcodes usw.), die nicht Erfüllungsgehilfen der Marketingagentur sind, bleiben durch diese AGB grundsätzlich unangetastet. Diese Nutzungsrechte müssen vom Kunde eigenständig eingeholt werden, wenn sie nicht bereits eindeutig Bestandteil des Vertrages sind.
Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis (z.B. Mediaschaltung, Marketingagenturprovisionen, etc.) noch nicht veröffentlicht sind, verbleiben bei der Marketingagentur.
Die Entwürfe und Leistungen der Marketingagentur dienen ausschließlich der Nutzung durch den Kunden selbst und sind nicht zur Weitergabe an Dritte gedacht. Schriftliche oder digitale Ausarbeitungen erhält der Kunde, wenn nichts anderes vereinbart ist, jeweils in einfacher Ausfertigung. Ursprungsdateien werden nicht zur Verfügung gestellt, bzw. nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung.
Die Marketingagentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu kennzeichnen und für eigene Zwecke z.B. in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung der Kunden hinzuweisen.
III. Abschluss des Vertrages
Die Angebote und Kostenvoranschläge der Marketingagentur sind für vier Wochen bindend. Vertragspartner der Marketingagentur wird der in der Auftragsbestätigung benannte Kunde. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform durch die Marketingagentur.
Ein der Marketingagentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Marketingagentur die Übernahme nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung schriftlich ablehnt. Die Marketingagentur behält sich vor, Aufträge nicht anzunehmen.
IV. Lizenzierung/Nutzung
Soweit die Marketingagentur bestimmte Leistungen dem Kunden ausschließlich ablauffähig zur vereinbarten Nutzung (Lizenzen) überlässt, gilt das Folgende:
Die Marketingagentur stellt dem Besteller die laut Lizenzvertrag spezifizierten Leistungen zur Nutzung als Lizenz zur Verfügung. Die Arbeiten werden durch die konkreten, individuellen Leistungsbeschreibungen der Marketingagentur und des Kunden bestimmt. Vertrag und Leistungsbeschreibungen sind notwendiger Gegenstand der Nutzungsvereinbarung. Gibt es keine weiteren Absprachen gilt gegebenenfalls als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung vermittelte Einsatzzweck. Die Marketingagentur räumt in diesem Fall dem Kunden nur ein zeitliches, inhaltliches oder räumlich bestimmtes beschränktes ausschließliches und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungen ein. Dieses Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung der Leistung, die durch den einzelnen Vertrag bestimmt ist. Sie ist auf den im Vertrag benannten Geschäftsbereich des Kunden beschränkt. Das Recht, die Leistungen in dem vereinbarten Umfang und zu dem speziellen Zweck zu verwenden, erwirbt der Kunde immer mit der finalen Zahlung des vereinbarten Honorars.
Ist die durch Vertrag vereinbarte zeitlich, räumlich oder inhaltlich bestimmte beschränkte Nutzung abgelaufen, lösen weitergehende Nutzungen insbesondere Wiederholungsnutzungen (Nachdruck, Wiedereinschaltung) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) oder über den ursprünglich vereinbarten begrenzten Umfang hinausgehende Nutzung eine neue Honorarzahlung aus.
V. Pflichten des Kunden
Der Kunde erklärt sich bereit, die Marketingagentur bei der Erbringung ihrer Leistungen vollumfänglich zu unterstützen. Erforderliche Informationen und Unterlagen werden von dem Kunden bereitgestellt. Für die Freigabe der Vorschläge werden diese dem Kunden vorgelegt. Auf die Regelung der Abnahme in diesen Vereinbarungen wird hingewiesen.
VI. Abnahme des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte (Teil-) Leistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzunehmen. Die Leistung ist von Seiten der Marketingagentur erbracht, wenn der Kunde die Entwürfe akzeptiert hat.
Auch als abgenommen gilt, wenn der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach der erbrachten Leistung durch die Marketingagentur die Leistung nicht abnimmt.
VII. Ansprüche des Kunden bei Mängeln
Mängel bei erstellten Leistungen werden durch Nacherfüllung nach folgenden Maßgaben beseitigt:
- Etwaige Mängel müssen der Marketingagentur unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang, bzw. Abnahme/Abnahmefingierung.
- Mängelansprüche verjähren gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährung beginnt ab Zugang bzw. Abnahme/Abnahmefingierung.
- Für die Nacherfüllung hat der Kunde der Marketingagentur die notwendige Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Lehnt der Kunde diese ab, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
- Die Mängelansprüche erlöschen, wenn die Mängel an der Leistung der Marketingagentur durch den Kunden verursacht worden sind. Insbesondere, wenn durch Informationen, Unterlagen und Gegenstände aus dem Umfeld des Kunden die Mängel hervorgerufen haben.
- Für die Nacherfüllung haftet die Marketingagentur im gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Leistung und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Leistungen
Insgesamt gilt, dass weitere Ansprüche des Kunden gegen die Marketingagentur aufgrund fehlerhafter Leistungen ausgeschlossen sind. Das gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn.
VIII. Honorare, Kosten
Sofern es kein schriftliches Angebot geregelt gibt, geschieht dies auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage (Honorarpreisliste) der Marketingagentur, ggf. ergänzt um branchenübliche Honorarforderungen.
Im Marketingagenturhonorar sind die Marketingagenturleistungen für Vorbereitung, Planung, Gestaltung, Werbetext jeweils entsprechend dem im Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Umfang, bzw. Stundenanzahl enthalten.
Separat berechnet werden z.B. Übersetzungen, Fahrtkosten, Recherche-, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie z.B. digitale Nachbereitung der Bilder und Fotos, Fracht- und Versandkosten. Die Berechnung dieser Zusatzkosten erfolgt nach entsprechendem Aufwand gegenüber dem Kunden.
Es steht im Ermessen der Marketingagentur, für die Ausführung ihrer Leistungen qualifizierte Dritte, z.B. Freelancer heranzuziehen.
Werden von der Marketingagentur im Zuge der Projektabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Produktionsauftrag vom Kunden nicht oder anderweitig vergeben, so berechnet die Marketingagentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand.
Für Aufträge, die im Namen und in Rechnung des Kunden erteilt werden, übernimmt die Marketingagentur gegenüber dem Kunden keine Haftung. Die Marketingagentur tritt lediglich als Vermittler auf.
Die Produktion wird von der Marketingagentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung (z.B: Drucküberwachung, Produktionsüberwachung) überwacht. Besteht eine solche Abstimmung, so ist die Marketingagentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Bei Druckerzeugnissen ist eine handelsübliche Mehr- oder Minderleistung von 10% akzeptabel.
Die Marketingagentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich an den erbrachten Leistungen orientiert.
Die Aufstellungen in den Rechnungen, insbesondere die Stundenaufstellung, gelten als vom Kunde genehmigt, sofern die Rechnung nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet wird.
Wird die Marketingagentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Kunde damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die aktuelle Marketingagenturpreisliste (bzw. branchenübliche Honorarforderung); dies gilt auch bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder bei erfolgten Beratungen. Kommt eine von der Marketingagentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Marketingagentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Marketingagentur davon unberührt.
Das Eigentum an gelieferten Waren, Werbemitteln und Konzepten geht erst dann auf den Kunden über, wenn die Rechnung vollständig bezahlt ist.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ist die Marketingagentur berechtigt, angemessene Zahlungen für die bisher erbrachten Leistungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
IX. Zahlung, Zahlungsziel
Irrtümer oder Fehler, die durch Kalkulations- und Schreibfehler verursacht sind, werden nicht verbindlich. Für die Preise gelten dann die offensichtlich richtigen Kalkulationen und korrekten schriftlichen Darstellungen.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zahlbar. Für Zahlungen innerhalb von 8 Tagen wird 2 % Skonto gewährt. Bei verzögerter Zahlung werden Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe berechnet.
Die Marketingagentur behält sich ausdrücklich vor, bei der Vorauskasse von Fremdleistungen Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er nur mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.
X. Haftung
Die Marketingagentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Branche durchzuführen. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung durch den spezifizierten Vertrag haftet die Marketingagentur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung, insbesondere auf Zulässigkeit der zu erbringenden Leistung, übernimmt die Marketingagentur ausdrücklich nicht. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit und zeichenrechtliche Zulässigkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit und die rechtliche Zulässigkeit aus allen anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Marketingagentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch prüfen zu lassen, bevor dieser dem Kunden vorgelegt wird. Erachtet die Marketingagentur für die Erbringung der Leistung eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person, z.B. einen Patentanwalt für erforderlich, so wird die Marketingagentur dies dem Kunden mitteilen, der für die wettbewerbsrechtlichen Überprüfungen nach Zustimmung die Kosten selbst trägt.
Die Marketingagentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Mangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten (z.B. Verlage, usw.), die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch diese gegeben ist. In anderen Fällen tritt die Marketingagentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Die Marketingagentur haftet nicht bei höherer Gewalt.
Die Marketingagentur haftet nicht für die Richtigkeit von Informationen.
Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Kunden. Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Delegiert der Kunde im vereinbarten Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Marketingagentur, wird diese vom Kunde von der Haftung freigestellt.
Terminvereinbarungen werden von der Marketingagentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Andernfalls ist die Marketingagentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet - eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
XI. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Die AGB bleiben auch dann bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihrer Gesamtheit verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Osnabrück. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.